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Aufgaben der Hegegemeinschaft

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Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das Jagdrecht - das an Grund- und Boden gebunden ist -und Jagdausübungsrecht getrennt. Seitdem müssen Grundstücke, die nicht eine bestimmte Mindestgröße erreichen zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst werden.
Als erstes erwähnte das sächsische Jagdgesetz von 1925 den Begriff der Hege.
In den Folgejahren wurden, durch lokale Jagdverbände, Hegeringe zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Hege gebildet.
Der Begriff der Hegegemeinschaft taucht erst viel später im Bundesjagdgesetz auf. Mit der zweiten Änderung des BJG von 1976 wird an die bereits existierenden Hegeringe und die ersten gegründeten Hegegemeinschaften angeknüpft.

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Bundesjagdgesetz

(BJG)

 

§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften

 

(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

Nach § 1 Abs. 2 BJagdG hat die Hege zum Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und seine Lebensgrundlagen zu pflegen und zu sichern. Hegegemeinschaften stellen somit in den Augen des Gesetzgebers ausdrücklich ein Instrument dar, mit dessen Hilfe die Bestandsdichten und Sozialstruktur der Wildarten gelenkt werden soll.

 

 

Thüringer Jagdgesetz
(ThJG) 

vom 28. Juni 2006

 

§13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich
Hegegemeinschaften

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(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum* für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft, um eine ausgewogene Hege des Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwildes sowie des Feldhasen und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Für weitere Wildarten kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirkes nach Satz 1 sind Mitglieder einer Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die untere Jagdbehörde zu genehmigen ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften einschließlich einer Mustersatzung zu erlassen.

 

* bei Hochwild gilt das Einstandsgebiet als Lebensraum, dieses wird per Recht-VO für jede Hochwildart festgelegt

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:
 

  1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen,

  2. bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,

  3. die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,

  4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.


An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft dies der unteren Jagdbehörde mitzuteilen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJG und § 32 Abs. 1 Satz 1).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen für eine bestimmte Amtszeit in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihrer Erfüllung zu erlassen. Die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

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Ausführungsbestimmungen zum ThJG vom 07.04.2006

§ 6 verpflichtet alle Mitglieder der Hegegemeinschaft zu einer ausgewogenen Hege und einer einheitlichen großräumigen Abschussregelung.

§16 gibt eine anzustrebende Wilddichte von 2 bis 3 Stück Rotwild je 100 ha Bewirtschaftungsfläche vor.

 

 


Der Abschuss des Wildes in den Hegegemeinschaften wird neben den gesetzlichen Vorgaben vor allem durch die Hege- und Bejagungsrichtlinien gesteuert. Durch sie werden u. a. die Kriterien für den Wahlabschuss festgelegt.

Das Rotwild ist unsere größte Schalenwildart, es hat, als Teil unseres Ökosystems, Anspruch auf einen geeigneten Lebensraum. Dem gegenüber steht das Recht der Grundeigentümers oder Nutzers auf möglichst geringe Wildschäden in deren land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

Ein an den Lebensraum angepasster Rotwildbestand ist aber nur durch eine abgestimmte Hege- und Bejagung auf der Gesamtfläche des Einstandsgebietes zu realisieren.

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